Rechtliches zum Schulversuch

Eine Modulare Oberstufe an AHS ist gekennzeichnet durch folgende konstituierende Elemente:

  • Basismodule, typenbildende Wahlmodule (= schulautonome Module, die bei Wahl der jeweiligen Schulform – Gymnasium, Realgymnasium je nach Variante, Wirtschaftskundliches Realgymnasium – verpflichtend sind), alternative und freie Wahlmodule werden als Semesterkurse abgehalten.
  • Module sind im Allgemeinen nicht aufeinander aufbauend (Ausnahmen können z.B. die zweiten Fremdsprachen sein; solche Abweichungen sind in der Modellbeschreibung und im Kursplan der jeweiligen Schule genau auszuweisen).
  • Module enthalten in sich abgeschlossene Lernziele, d.h. kein Lernziel zieht sich über die Semestergrenzen hinweg
  • Die Leistungen der Schüler/innen sind in jedem Semester in einem Semesterzeugnis (Modulzeugnis) auszuweisen, das keine Schulnachricht wie im Regelschulsystem ist, sondern ein Zeugnis mit Rechtsfolgen.
  • Positiv absolvierte Module bleiben erhalten, d.h. auch dann, wenn die Zahl der negativ abgeschlossenen Module einen Jahrgangsverlust für einzelne Schüler/innen bewirkt – positiv absolvierte Module müssen nicht wiederholt werden, sie können jedoch nach Maßgabe der freien Plätze wiederholt besucht werden, wobei die Möglichkeit besteht, die Modulbeurteilung zu verbessern.
  • Die Modularisierung an der AHS-Oberstufe umfasst in ihrer Vollform die 10. – 12. Schulstufe. Es ist möglich, Module bereits in der 9. Schulstufe anzubieten bzw. Module in diese vorzuziehen. In der 9. Schulstufe gelten jedoch die Aufstiegsbestimmungen des Regelschulwesens (§ 25 Abs. 2 des SchUG).
  • Das Schulversuchsmodell „Modulare Oberstufe an AHS“ wird in Bezug auf die Stundentafel folgend definiert:

Ausgangspunkt für die jeweilige Schulform (Gymnasium, Realgymnasium, Wirtschaftskundliches Realgymnasium) ist die laut Lehrplanverordnung durch das BMUKK erlassene Stundentafel in der für jeden Unterrichtsgegenstand angegebenen Mindeststundenzahl. Mindestens diese Stunden werden als Pflichtmodule (Basismodule und allfällige typenbildende Wahlmodule/schulautonome Module) angeboten.

Die laut Lehrplanverordnung festgelegte Gesamtstundenzahl wird erreicht durch ein Angebot an Wahlmodulen (schulautonomen Modulen, alternativen Wahlmodulen, freien Wahlmodulen).

Modulare Oberstufen können auch Schwerpunkte anbieten bzw. vorschreiben, wobei jeweils die laut Lehrplanverordnung für den jeweiligen Schwerpunkt erforderliche Wochenstundenzahl (8 Jahreswochenstunden = 16 Semesterwochenstunden in der Oberstufe) aus den dafür vorgesehenen Fachbereichen zu wählen ist. Dazu zählen auch schulautonome Gegenstände.

Standortspezifische Modifikation:
Jeder Schüler / jede Schülerin hat Wahlmodule im Ausmaß von 6 Jahrswochenstunden aus einer der drei angebotenen Fächergruppen des fremdsprachlichen, des kreativ-geisteswissenschaftlichen des naturwissenschaftlichen Bereichs zu wählen. Die Wahl erfolgt unabhängig vom gewählten Schultyp.

  • Schulen mit modularen Oberstufen veröffentlichen „Verzeichnisse“ der angebotenen Module, worin für den jeweiligen Kurs auch die Art der Leistungsfeststellung anzugeben ist (zB nur Mitarbeit oder Schularbeiten, Tests, Portfolio immanenter Prüfungscharakter …), ebenso die Kursinhalte (Lehrplanbezug) und die Anrechenbarkeit (z.B. hinsichtlich eines Schwerpunktes, bei fächerübergreifenden Modulen hinsichtlich der Anrechenbarkeit für einen Pflichtgegenstand).
  • Bei einem Schulwechsel haben die Schüler/innen Anspruch auf einen Nachweis über sämtliche positiv absolvierte Module mit dem jeweiligen Kursinhalt/Lehrplanbezug und der Stundenzahl (=Modulliste).
  • Jede Schulversuchsschule informiert Schüler/innen, Erziehungsberechtigte und Lehrer/innen darüber, mit welchen Modulen im jeweiligen Gegenstand der Lehrplan der Oberstufe erfüllt ist (zB Basismodule alleine oder Basismodule und alternative Wahlmodule gemeinsam oder Basismodule und typenbildende Wahlmodule/schulautonome Module gemeinsam …).

 

Von diesem Schulversuchsmodell unterscheiden sich AHS-Oberstufen mit modularisierten Wahlpflichtgegenständen, die grundsätzlich das Jahrgangsmodell der Regelschule beibehalten.

Negative Module

Negativ abgeschlossene Module können an „Modularen Oberstufen an AHS“ auf folgende Arten kompensiert werden, wobei die hier angeführten Formen von allen Schulen mit diesem Modell angeboten werden müssen:

– Basismodule/Pflichtmodule können wiederholt werden.

– Über negativ abgeschlossene Basismodule/Pflichtmodule sind Kolloquien (Prüfungen über den Stoff des gesamten Moduls – je nach Art des Moduls schriftlich und mündlich oder nur mündlich) zulässig.

– Wahlmodule können wiederholt oder durch gleichzuhaltende Wahlmodule ersetzt werden. Ebenso sind Kolloquien über diese Module zulässig.

– Module mit immanentem Prüfungscharakter können nur wiederholt oder durch andere, gleichzuhaltende Module ersetzt werden.

 

Standortspezifische Modifikationen müssen mit der zuständigen Schulaufsicht akkordiert werden. Solche Modifikationen können das obige Angebot nicht einschränken, sondern nur Durchführungsmodalitäten betreffen. Diese standortspezifischen Modifikationen müssen den Lehrerinnen/Lehrern, Schülerinnen/Schülern und Erziehungsberechtigten nachweislich bekannt gegeben werden (z.B. Homepage, Aushang, Info-Broschüre, Elternmitteilung).

 

Anpassung des Schulunterrichtsgesetzes

1.1.    Änderung der Bestimmungen der §§ 18 – 29 SchUG

Leistungsbeurteilung

§ 18. (1) Unverändert.

(2) Unverändert.

(2a) Im vorliegenden Schulversuch können Wahlmodule oder schulautonome Module, die dies im Lehrplan vorsehen, mit dem Kalkül „teilgenommen“ positiv abgeschlossen und mit dem Kalkül „nicht teilgenommen“ negativ abgeschlossen werden. Andere Wahlmodule oder schulautonome Module, die dies im Lehrplan vorsehen, können mit dem Kalkül „erfolgreich abgeschlossen“ positiv abgeschlossen und mit dem Kalkül „nicht erfolgreich abgeschlossen“ negativ abgeschlossen werden.

(3) Durch die Noten sind die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen.

(3a) Im vorliegenden Schulversuch ist in entsprechend gekennzeichneten Modulen mit immanentem Prüfungscharakter die Beurteilung an eine Mindestanwesenheit der Schüler/innen gebunden. Negative Semesterleistungen können nicht durch einmalige Prüfungen kompensiert werden.

(4) – (11) Unverändert.

(12) Unverändert mit der Einschränkung, dass der Ausdruck „Jahreszeugnis“ durch den Ausdruck „Semesterzeugnis“ ersetzt wird.

(13) Unverändert..

Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrer/innen

§ 19. (1) Unverändert mit der Einschränkung, dass der Ausdruck „Schulnachricht“ durch den Ausdruck „Semesterzeugnis“ ersetzt wird.

(2) Unverändert mit der Einschränkung, dass der Ausdruck „Schulnachricht“ durch den Ausdruck „Semesterzeugnis“ ersetzt wird.

(3) Unverändert.

(3a) Unverändert mit der Einschränkung, dass die Frühwarnung in jedem Semester und auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Modul mit dem Kalkül „nicht teilgenommen“ oder „nicht erfolgreich abgeschlossen“ zu beurteilen wäre.

(4) – (9) Unverändert.

 

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe, im vorliegenden Schulversuch für ein Semester

§ 20. (1) Unverändert mit der Einschränkung dass „Unterrichtsjahr“ und „Schulstufe“ sinngemäß durch „Semester“ zu ersetzen sind.

(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe, im vorliegenden Schulversuch für ein Semester, nicht treffen lässt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher, im vorliegenden Schulversuch eine Woche vorher, zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Im vorliegenden Schulversuch ist in Wahlmodulen/schulautonomen Modulen mit immanentem Prüfungscharakter eine Feststellungsprüfung nicht möglich.

(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen, im vorliegenden Schulversuch auf mindestens vier, höchstens neun Wochen; – bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr – zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen, im vorliegenden Schulversuch innerhalb von einer  Woche, zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.

(4) und (5) Unverändert.

(6) In der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres, im vorliegenden Schulversuch in der Woche vor Ende des Wintersemesters und in der zweiten Woche vor Ende des Sommer­semesters, hat eine Klassenkonferenz, im vorliegenden Schulversuch eine Konferenz der die Schüler unterrichtenden Lehrer, zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz, im vorliegenden Schulversuch eine Konferenz der die Schüler unterrichtenden Lehrer, über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25), im vorliegenden Schulversuch über den nicht erfolgreichen Abschluss der negativ beurteilten Module, sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekannt zu geben.

(7) – (9) Unverändert.

 

Beurteilung des Verhaltens in der Schule

§ 21. (1) – (3) Unverändert.

(4) Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz, im vorliegenden Schulversuch durch die Konferenz der die Schüler unterrichtenden Lehrer, auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.

 

Jahreszeugnis, im vorliegenden Schulversuch Semesterzeugnis, Abschlusszeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§ 22. (1) Unverändert mit der Einschränkung, dass „Unterrichtsjahr“ durch „Semester“ und „Jahreszeugnis“ durch „Semesterzeugnis“ zu ersetzen ist.

(2) Das Jahreszeugnis, im vorliegenden Schulversuch das Semesterzeugnis, hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;

b) die Personalien des Schülers;

c) die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);

d) die Module des betreffenden Semesters und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§ 20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungs­angebot (§ 47 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des § 31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;

e) die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des
§ 21 Abs. 1;

f) allfällige Beurkundungen über

aa) die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen (Jahrgangsverlust) oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 20 Abs. 6, § 25), im vorliegenden Schulversuch den nicht erfolgreichen Abschluss der Oberstufe,

bb) in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (§ 20 Abs. 6, § 31b, § 31c); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (§ 31c Abs. 7)

cc) die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (§ 23) oder der Wiederholung einer Schulstufe (§ 27) ), im vorliegenden Schulversuch die Zulässigkeit der Ablegung eines Kolloquiums (§ 23) oder der Wiederholung einzelner Module,

dd) die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (§ 33 Abs. 2 lit. d);

g) – l) Unverändert mit der Einschränkung, dass „Schulstufe“ durch „Semester“ und “Pflichtgegenstände“ durch „Module“ ersetzt wird.

(3) Unverändert mit der Einschränkung, dass „Jahreszeugnis“ durch „Semesterzeugnis“ ersetzt wird.(§ 11 Abs. 6, 7 oder 8).

(4) Unverändert.

(5) Unverändert mit der Einschränkung, dass „Jahreszeugnis“ durch „Semesterzeugnis“ ersetzt wird. Die Ausdrücke „Unterrichtsgegenstände“ und „Module“ sind sinngemäß auszutauschen.

(6) Wenn ein Schüler berechtigt ist, ein Kolloquium (§ 23 Abs. 1 bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Semesterzeugnis zu vermerken. Nach Ablegung des Kolloquiums/der Kolloquien ist dieses Semesterzeugnis einzuziehen und ein Semesterzeugnis auszustellen, das die auf Grund der Kolloquien gewonnene Beurteilung enthält.

Anmerkung: Werden Kolloquien zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt als in dem unmittelbar folgenden Semester, dann ist bei positiver Absolvierung eine Bestätigung darüber auszustellen. Ein aus früheren Jahren stammendes Semesterzeugnis muss nicht neu ausgestellt werden.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 22/1998)

(8) Unverändert mit der Einschränkung, dass „letzte Schulstufe“ durch „letztes Semester“ ersetzt wird.

(9) Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.

(10) – (11) Unverändert mit der Einschränkung, dass „Jahreszeugnis“ durch „Semesterzeugnis“ und „Schuljahr“ durch „Semester“ zu ersetzen ist. Darüber hinaus sind im Falle eines Schulwechsels sämtliche positiv absolvierten Module mit dem jeweiligen Lehrplanbezug zu dokumentieren.


(Wiederholungsprüfung) = Kolloquium (analog SchUG-B)

Wiederholungsprüfungen des Regelschulwesens werden an der modularen Oberstufe als „Kolloquien“ analog SchUG-B bezeichnet, weil sie grundsätzlich wiederholbar sind.

§ 23. (1) Ein Schüler ist berechtigt, innerhalb der ersten vier Wochen des Sommersemesters in zwei und zu Beginn des folgenden Schuljahres in bis zu vier Modulen ein Kolloquium analog SchUG-B abzulegen, wenn im Semesterzeugnis

Standortspezifische Modifikationen zu § 23 (1):

Kolloquien über negativ beurteilte Module sind zum nächstmöglichen Termin abzulegen. Wird die Anzahl der zulässigen Kolloquien (2 zum Frühjahrstermin, 4 zum Herbsttermin) überschritten, so sind Kolloquien mit einem schriftlichen Teil vorrangig zu wählen,

1. der Schüler in (beliebig vielen) Modulen mit “Nicht genügend” oder mit „nicht teilgenommen“ oder mit „nicht erfolgreich abgeschlossen“ beurteilt worden ist.

2. Für das erste Modul in neuen Fremdsprachen gelten folgende Regelungen:
Schließt ein Schüler ein solches Modul negativ ab, so ist er zur Ablegung eines Kolloquiums innerhalb der ersten vier Wochen des Sommersemesters berechtigt. Auch bei negativer Beurteilung des Kolloquiums ist der Schüler zum Besuch des jeweils folgenden Moduls berechtigt. Wird dieses zweite Modul positiv beurteilt, so wird auch das erste Modul mit “Genügend” beurteilt. Wird dieses zweite Modul auch negativ beurteilt, so ist der Schüler zur Ablegung eines gemeinsamen Kolloquiums über das erste und zweite Modul berechtigt. Eine positive Beurteilung des Kolloquiums gilt für beide Module, da dieser Pflichtgegenstand als aufbauend gilt.

3. Ein Kolloquium ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.

4. Ein Kolloquium ist in Modulen mit immanentem Prüfungscharakter nicht möglich.

5. An einem Prüfungstag dürfen max. zwei Kolloquien abgelegt werden, max. eines darf in schriftlicher Form sein.

Standortspezifische Modifikationen zu § 23 (1) 5:

Wenn 2 Kolloquien von aufeinander folgenden negativen Pflichtmodulen desselben Gegenstandes an einem Termin abgelegt werden, so werden die schriftlichen Teile zusammengefasst, wobei die Anteile der beiden Module getrennt beurteilbar sein müssen. Über beide Semester ist eine separate Beurteilung durchzuführen. Die Gesamtnote jedes Moduls ergibt sich aus dem Anteil der schriftlichen Prüfung und der für jedes Modul getrennt durchgeführten mündlichen Prüfung. Die Prüfungszeit ist analog § 22(6) der Verordnung über die Leistungsbeurteilung festzusetzen.

6. Ein Kolloquium kann bei negativem Ergebnis (im Gegensatz zu einer Wiederholungsprüfung im Regelschulwesen) einmal wiederholt werden.

Standortspezifische Modifikationen zu § 23 (1) 6:
Die Wiederholung von negativ beurteilten Kolloquien ist zum jeweils nächsten Termin abzulegen.

7. Die Schüler/innen sind berechtigt, über negativ abgeschlossene[1] Module, die über die zulässige Zahl der Kolloquien zu einem Termin hinausgehen[2] bzw. über negative Kolloquien zu einem von der Schule festzusetzenden Zeitpunkt vor Abschluss des letzten Semesters Kolloquien bzw. die Wiederholung von Kolloquien abzulegen.

Standortspezifische Modifikationen zu § 23 (1) 7:

Ein Schüler/eine Schülerin ist berechtigt, in der Woche vor der Beurteilungskonferenz im 2. Semester der 8. Klasse maximal 2 Kolloquien gemäß § 23 (1) 7., Dachmodell abzulegen.

8. Über höchstens zwei negative Module können im Rahmen der Reifeprüfung Prüfungen abgelegt werden (analog der Jahresprüfung im Regelschulwesen). Überschreitet die Zahl der negativen Module zwei, so sind Kolloquien vor dem Herbsttermin der Reifeprüfung zulässig.

(2) Wenn die Leistungen eines Schülers in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit ,,Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem jeweiligen Semesterzeugnis zu vermerken.

(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Semesterzeugnis zu vermerken.

(4) Trifft nicht zu. 

(5) Die Kolloquien haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Moduls zu beziehen. Das Kolloquium ist schriftlich und mündlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen, je nachdem in welcher Form die Leistungsfeststellung im jeweiligen Modul erfolgte.

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei dem Kolloquium hat durch den Lehrer des jeweiligen Moduls zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers ist der Prüfer, im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

Anwendung auf nicht schulpflichtige außerordentliche Schüler

§ 24. (1) und (2) Unverändert, mit der Maßgabe, dass „Unterrichtsjahr“ durch „Semester“ ersetzt wird.

 

6. ABSCHNITT

AUFSTEIGEN, WIEDERHOLEN VON SCHULSTUFEN

Aufsteigen

§ 25. Im vorliegenden Schulversuch ist § 25, Abs. 1 bis 8 nicht zutreffend.

(9) Ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland gilt als erfolgreicher Schulbesuch eines Semesters. Ein nachgewiesener mindestens zehnmonatiger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland gilt als erfolgreicher Schulbesuch zweier Semester. Im Semesterzeugnis/in den Semesterzeugnissen sind die jeweiligen Module des Semesters mit dem Kalkül “positiv angerechnet” anzugeben.

 

Überspringen von Schulstufen

§ 26. (1) – (4) Unverändert.

Wiederholen von Schulstufen

§ 27. (1) Wenn für einen Schüler am Ende eines Schuljahres nach der Ablegung seiner  Kolloquien auf Grund der Anzahl der bisher nicht positiv absolvierten Module aus leistungsmäßigen oder organisatorischen Gründen der Besuch der Module der nächst höheren Schulstufe nicht möglich ist, hat er das Recht, die Schulstufe zu wiederholen. Bisher erfolgreich abgeschlossene Module sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu wiederholen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichts­stunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Modul oder in einem anderen Modul des betreffenden Semesters zu besuchen, sofern dadurch keine Teilungen erforderlich sind. Die im Rahmen des Unterrichtes erbrachten Leistungen bereits positiv absolvierter Module sind nur dann zu beurteilen, wenn sie eine bessere Gesamtbeurteilung ergeben als beim ersten Absolvieren des betreffenden Moduls. Das Gleiche gilt für die lehrplanmäßig letzte Schulstufe.
Sollte ein Schüler am Ende eines Semesters eine zu große Anzahl zu wiederholender Module aufweisen, so hat er das Recht, die nächstfolgenden Module zu verschieben.
Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichts­stunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters auch berechtigt, den Unterricht in Modulen späterer Semester zu besuchen, sofern dadurch keine Teilungen erforderlich sind. Die im Rahmen des Unterrichtes dieser Module erbrachten Leistungen sind zu beurteilen. Die positiv beurteilten Module werden für die späteren Semester angerechnet.

(1a) Wenn am Ende der 6. Klasse (10. Schulstufe) bei einem Schüler/einer Schülerin mehr als vier negativ beurteilte Module (Kolloquien negativ, Wiederholung der Kolloquien negativ), die nicht durch andere ersetzt werden können, übrig bleiben, dann erfolgt eine Einstufung in die niedrigere Schulstufe.

Standortspezifische Modifikationen zu § 27 (1a)

Entscheidend für die Einstufung in die niedrigere Schulstufe ist die Zahl der negativ beurteilten Module nach den Kolloquien im Herbsttermin. Wenn zu diesem Zeitpunkt mehr als vier negativ beurteilte Basismodule vorliegen, so müssen alle negativ beurteilten Basismodule wiederholt werden.

 

(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Konferenz der den Schüler unterrichtenden Lehrer die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der alle bisher von ihm besuchten Module positiv absolviert hat, zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist und Abs. 3 nicht entgegensteht. Eine freiwillige Wiederholung ist während des gesamten Bildungsganges nur einmal zulässig; hievon ist der Schüler nachweislich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, trotz einer Bewilligung zur freiwilligen Wiederholung die nächst höhere Schulstufe zu besuchen. Dem Schüler ist über jedes wiederholte Semester ein Zeugnis (§ 22 Abs. 1) auszustellen. Die jeweils bessere Note ist im Zeugnis anzugeben.

(3) Ein Basismodul oder typenbildendes Wahlmodul ist unter Beachtung der Höchstdauer des Schulbesuchs mehrfach wiederholbar. Da es im Regelfall nicht Voraussetzung für das nächst folgende Basismodul des betreffenden Pflichtgegenstandes ist (Ausnahmen siehe Lehrplan), hat der Schüler das Recht mit seiner Gruppe automatisch die folgenden Basismodule zu absolvieren.

Wenn ein Schüler im Falle der Wiederholung von Modulen die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde, darf er die betreffenden Module nicht wiederholen.

(4) Entfällt.

 

Aufnahme in die 1. Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren Schule

§ 28 ist für diesen Schulversuch nicht zutreffend.

 

Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart

§ 29 (1) – (4) Unverändert.

(5a) Unverändert.

(5b) Beim Übertritt eines Schülers in eine Regelschule ist während des Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung und am Ende eines Semesters ein Semesterzeugnis mit den Gegen­ständen und Beurteilungen wie in der entsprechenden subsidiären Stundentafel auszustellen. Ergänzend wird eine Liste der bis zu diesem Zeitpunkt positiv absolvierten Module ausgestellt. Die Liste hat außer der Beurteilung auch die Kursinhalte und die Stundenzahl zu enthalten. Gegenstände, in denen Module zum Zeitpunkt des Übertritts nicht besucht worden sind, werden in der Beurteilung gesondert ausgewiesen. In diesen Gegenständen hat der Schüler die Möglichkeit, an der neuen Schule Einstufungsprüfungen abzulegen. Sinngemäß kann dies für nicht beurteilte bzw. negativ abgeschlossene Module angewendet werden.

(6) – (8) Unverändert.

 

1.2.    Änderung der Bestimmungen der § 70 und 71 SchUG

Der § 70 wird analog zu § 61 SchUG-B geregelt:

Verfahren

§ 61 SchUG-B. (1) Für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, sind die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Berufungsfrist (§ 62 Abs. 1) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
1. Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
2. den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
3. die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
4. Datum der Entscheidung;
5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
6. die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.

Der § 71 wird analog zu § 62 SchUG-B geregelt:

Berufung

Die Möglichkeit zur Berufung wird analog zu § 62 SchUG-B geregelt. Der Schüler erhält nach Ablegung seiner Wiederholungsprüfungen für das Winter- bzw. das Sommersemester eine Entscheidung der Klassenkonferenz, in der die endgültig negativ beurteilten Module ausgewiesen sind. Die Bestimmungen des § 61 bis § 63 SchUG-B sind sinngemäß anzuwenden.

§ 62 SchUG-B. (1) Gegen die Entscheidungen gemäß § 61 ist, sofern ein Rechtsmittel nicht ausgeschlossen ist, die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluss aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen.

(2) Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Nichtberechtigung zum Aufsteigen bzw. gegen den nicht erfolgreichen Abschluss des letzten Semesters Berufung eingebracht wird, hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit ,,Nicht genügend” zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine auf ,,Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der Schulbehörde erster Instanz beizuwohnen hat, zuzulassen; gleiches gilt, wenn der Berufungswerber noch kein Kolloquium abgelegt hat.

(4) Gegen eine Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


[1] Das sind Module, die mit „Nicht genügend“, „Nicht teilgenommen“ bzw. „Nicht erfolgreich abgeschlossen“ beurteilt sind.

[2] Das heißt: 2 nach dem Wintersemester und vier nach dem Sommersemester.

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